Zulassungsverfahren

Nach der Zusendung der Bewerberliste an den abgebenden Arzt ist dieser gut beraten, selbst aktiv zu werden und unter den Bewerbern seinen „Wunschkandidaten“auszuwählen, um diesen dann dem Zulassungsausschuss vorzustellen. Wenn bereits vor der Ausschreibung ein Wunschkandidat vorhanden ist, kann der abgebende Arzt diesen rechtzeitig über die Anzeige im Ärzteblatt informieren, so dass der Nachfolger auch in der Bewerberliste auftaucht. Zwar müssen nach dieser Methode noch immer alle vorgeschrieben Wege gegangen werden, dennoch sind diese mit einem Wunschnachfolger leichter zu beschreiten. Der gewünschte Nachfolger kann aus der vorliegenden Bewerberliste ausgewählt werden. Dieses Verfahren garantiert nicht, dass der Zulassungsausschuss auch dem Wunschkandidaten den Vorzug lässt, die Präferenzen des abgebenden Arztes werden aber in jedem Fall bei der Entscheidung berücksichtigt.

Die Kriterien des Zulassungsausschusses

Der abgebende Arzt sollte jedoch bei der Auswahl des Kandidaten einige wichtige Kriterien nicht unbeachtet lassen, die für den Zulassungsausschuss von Bedeutung sind. Als Auswahlkriterien betrachtet der Zulassungsausschuss unter anderem das Approbationsalter, die Dauer der ärztlichen Berufstätigkeit, die berufliche Eignung, die Familiensituation, den Eintrag auf der Warteliste und die Tatsache, ob es sich um einen Gemeinschaftspraxispartner handelt.
Bei der beruflichen Eignung ist es wichtig auf die Zulassungsfähigkeit und die Gebietsgleichheit zu achten. Seit 2006 sind Hausärzte vorrangig durch Fachärzte der Allgemeinmedizin zu besetzen. Hinsichtlich des Approbationsalters gilt die Faustregel: Je älter, desto besser. Ähnlich verhält es sich bezüglich der Berufstätigkeit. Je länger der Wunschnachfolger bereits als Arzt gearbeitet hat, desto vorteilhafter ist es. Beim Job-Sharing muss beachtet werden, dass eine Bevorzugung erst nach fünf Jahren Gemeinschaftspraxis in Kraft tritt. Weiterhin ist zu erwähnen, dass der Kaufpreis nicht mit der Entscheidung im Zusammenhang steht. Nicht der Arzt mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag für die Praxis.

Zulassungsverfahren

Sobald sich der Praxisinhaber für einen Nachfolger entschieden hat, teilt er seine Wahl dem Zulassungsausschuss mit. Ebenso sollten die anderen Bewerber über diese Entscheidung informiert werden, damit diese ihre Bewerbung möglichst zurückziehen. Wenn nur ein Bewerber für den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz existiert, erhält er automatisch die Zustimmung durch den Zulassungsausschuss.

Vor der mündlichen Anhörung durch den Zulassungsausschuss sollte der abgebende Arzt bereits mit dem Wunschbewerber über die Vertragsmodalitäten verhandelt haben. Es empfiehlt sich, die wesentlichen Verhandlungspunkte in einem schriftlichen Vertrag bereits festzuhalten, um diesen dann dem Zulassungsausschuss vorlegen zu können.

Widerspruch nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses

Alle Beteiligten können nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses einen Widerspruch einlegen. Wurde also der Wunschbewerber abgelehnt, gibt es eine Folge von Rechtsbehelfen. Am Anfang steht der Widerspruch beim Berufsausschuss, eine Klage beim Sozialgericht, die Berufung beim Landessozialgericht und die Revision beim Bundessozialgericht. Nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses für einen Nachfolger können aber auch die abgelehnten Bewerber von ihrem Rechtsbehelf Gebrauch machen und einen Widerspruch gegen die Zulassung beim Berufsausschuss einlegen. Bis zu einem erneuten Entschluss kann die Zulassung des Ausschusses nicht in Kraft treten. Bis zur Entscheidung des Berufsausschusses kann der Vertragsarzt seine Tätigkeit weiter ausüben, da der bei der Ausschreibung formulierte Verzicht unter diesen Umständen noch nicht wirksam wird.



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