Praxiskaufvertrag

Bei einem Praxisvertrag handelt es sich um einen Unternehmenskauf. Dementsprechend gelten auch die Vorschriften bezüglich der Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel sowie die Aufklärungspflicht. Der Vertragsgegenstand beinhaltet die Übernahme vom Praxisinventar und dem immateriellen Wert der Praxis. Daher ist die Bestimmung des Praxiswertes bei jeder Übergabe von immenser Bedeutung. Für den abgebenden Arzt stellt der Verkaufswert einen wesentlichen Teil der Altersversorgung dar. Der übernehmende Arzt muss die wirtschaftlichen Perspektiven und das damit verbundene Risiko abwägen.

Wichtige Klauseln

Bestimmte Klauseln sollten unbedingt im Vertrag enthalten sein. So sollte sich der abgebende Arzt darüber im Klaren sein, dass der Nachfolger eine Konkurrenzschutzklausel in dem Vertrag verlangen wird. Diese besagt, dass sich der abgebende Arzt nicht erneut in der Nähe seiner alten Praxis niederlassen darf. Zudem gibt es Klauseln, die festlegen, dass der ehemalige Praxisinhaber verpflichtet ist, die Patienten zu der Praxis zurückzuführen: Er darf den Patienten gegenüber folglich keinen anderen Arzt empfehlen. Ebenso ist das Berufsrecht zu berücksichtigen; insbesondere die Übergabe der Patientenkartei, Einsichtsrechte der Patienten und Versand von Röntgenbildern. Ebenso sollten möglicherweise auftretende Schwierigkeiten in die Überlegung mit einbezogen werden. Sollte der Nachfolger auf die Zulassung verzichten oder aber die Finanzierung nicht bewältigen können, wird der Kaufvertrag unwirksam. Auf Grund der Verzichtserklärung bezüglich der Zulassung hat der Praxisinhaber dann keine Möglichkeit mehr die Kassenpatienten weiter zu behandeln und damit den Wert der Praxis aufrecht zu erhalten.

Schriftliche Festlegung

Es ist zwar nicht gesetzliche festgeschrieben, trotzdem sollte der Kaufvertrag unbedingt schriftlich fixiert werden. Bei der Erstellung des Vertrages sollte auf jeden Fall ein spezialisierter Anwalt zu Rate gezogen werden. Für jede Praxisübergabe muss ein eigenständiger Vertrag erstellt werden. Alte Verträge oder vorgegebene Muster dürfen auf keinen Fall verwendet werden. Rechtliche Änderungen oder andere Inhalte können dabei übersehen werden.

Steuerliche Faktoren

Auch bei der steuerlichen Gestaltung der Praxisabgabe gilt die Faustregel: Je früher desto besser! Bereits einige Jahre vor der Abgabe sollte mit dem Steuerberater nach Möglichkeiten gesucht werden, die Besteuerung in erträglichen Grenzen zu halten. Der Gewinn einer Praxisabgabe wird wie folgt berechnet:
Veräußerungspreis
+ Entnahmen
- Veräußerungskosten
- Buchwerte des Praxisvermögens
= Veräußerungsgewinn

Neben dem Veräußerungspreis der Praxis ist der (Verkehrs-)Wert der ins Privatvermögen überführten Praxisgegenstände zu erfassen. Hierzu können zum Beispiel Einrichtungsgegenstände oder PKWs gehören.

Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Erlös eines Praxisverkaufs einen Anteil der Altersversorgung ausmacht, unterliegt der Gewinn im Regelfall ermäßigten Steuersätzen. Die Besteuerung kann nach der sogenannten „Fünftel-Regelung“ oder dem „halben Steuersatz“ vorgenommen werden. Erstere beinhaltet den Nachteil, dass bei einem besonders hohen Veräußerungsgewinn oder sonstigen zusätzlichen Einnahmen keine Entlastungswirkung eintritt. Die Inanspruchnahme des halben Steuersatzes ist an eine Vielzahl weiterer Bedingungen geknüpft. Welche Besteuerung die richtige ist, kann am besten im Zwiegespräch mit einem Steuerberater geklärt werden.



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